Angebotsfrist
07. Okt 2026, 09:00
Geschätzter Wert
Nicht angegeben
CPV-Code
90500000
NUTS-Region
DEB34
Zweck
Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH betreibt in Ludwigshafen ein Müllheizkraftwerk (MHKW). Sie schreibt den Transport und die Entsorgung der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung (zusammen nachfolgend: „Reststoffe aus der Abfallverbrennung“) aus. Der AN übernimmt die im MHKW des AG anfallenden Reststoffe aus der Abfallverbrennung nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der AN soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Verladung, Transport und Verwertung oder Beseitigung der Filterstäube in einer untertägigen Deponie (sog. Stabilisierungen von Filterstäuben und Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie sind nicht erlaubt), des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung sowie die Dokumentation gehören.
Lose 1 Los
Transport und Entsorgung von Filterstäuben, Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung und Flugasche Kesselreinigung der GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH
Kennung LOT-0001 E51655228
Die GML – Gemeinschafts-Müllheizkraftwerk Ludwigshafen GmbH betreibt in Ludwigshafen ein Müllheizkraftwerk (MHKW). Sie schreibt den Transport und die Entsorgung der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kesselreinigung (zusammen nachfolgend: „Reststoffe aus der Abfallverbrennung“) aus. Der AN übernimmt die im MHKW des AG anfallenden Reststoffe aus der Abfallver-brennung nach den näheren Bestimmungen der Leistungsbeschreibung. Der AN soll eine integrierte Dienstleistung erbringen, zu der Verladung, Transport und Verwertung oder Beseitigung der Filterstäube in einer untertägigen Deponie (sog. Stabilisierungen von Filterstäuben und Ablagerung auf einer oberirdischen Deponie sind nicht erlaubt), des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung sowie die Dokumentation gehören.
- CPV-Code
- 90500000
- Angebotsfrist
- 07. Okt 2026, 09:00
Eignungskriterien 9 Einträge
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Mindestanforderung „Nichtvorliegen von Ausschlussgründen“: Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen
Mindestanforderung „Erklärung nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP“: Der Auftraggeber vergibt den Auftrag nur an Bieter, die ihren Beschäftigten das im LTTG RLP festgesetzte Mindestentgelt bezahlen und sich tariftreu verhalten. Aus diesem Grund haben die Bieter Erklärungen nach § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot die Mustererklärung zu § 4 Abs. 1 LTTG RLP bzw. § 4 Abs. 2 LTTG RLP abzugeben.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Mindestanforderung „Entsorgungsfachbetriebszertifizierung“ oder gleichwertig: Der Bieter muss als Entsorgungsfachbetrieb gem. EfbV oder gleichwertig zertifiziert sein. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot ein gültiges EfB-Zertifikat (oder Gleichwertiges) vorzulegen, das für die Leistungserbringung relevant ist.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Mindestanforderung „ausreichende Zahl von Fahrzeugen, die die Euro-VI-Norm erfüllen“: Die Leistungsbeschreibung sieht vor, dass zum Transport der Filterstäube, des Ausbruchs aus der feuerfesten Verkleidung und der Flugasche Kessel-reinigung über die Straße Fahrzeuge eingesetzt werden, die mindestens die Euro-VI-Norm erfüllen. Daher muss ein Bieter spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsdurchführung über eine für die zuverlässige Vertragserfüllung ausreichende Zahl von Fahrzeugen verfügen, die die Euro-VI-Norm erfüllen. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot eine Beschreibung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge mit den Angaben auf dem Formblatt „Transport“ vorzulegen.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Werkzeuge, Anlagen oder technische Ausrüstung
Mindestanforderung „sichere Entsorgungsmöglichkeit“: Der von den Bietern angebotene Entsorgungsweg muss in allen seinen Einzelschritten rechtlich zulässig sein (Transport, ggf. Zwischenlagerung, ggf. grenzüberschreitende Abfallverbringung, Untertage-Deponie). Zudem muss der Entsorgungsweg aus Gründen der Entsorgungssicherheit mindestens eine alternative Untertage-Deponie (Ausfallkapazität) aufweisen, so dass bei Störungen beim Betrieb der zur Entsorgung vorgesehenen untertägigen Deponie (vorgesehene Untertage-Deponie) auf Verlangen der GML eine Umsteuerung der Mengen in die als Ausfallkapazität angegebene(n) Untertage-Deponie(n) möglich ist. Die Untertage-Deponien sind für die Qualität und Sicherheit der Leistungserbringung von entscheidender Bedeutung. Auch wenn diese erst zum Be-ginn der Leistungserbringung betriebsbereit sein müssen, erachtet es die GML zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit für notwendig, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind: - Die Untertage-Deponien des Bieters müssen zum Zeitpunkt der Ange-botsabgabe über einen bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Bergrecht) verfügen. - Der Bieter muss für die Untertage-Deponien oder – sofern die Untertage-Deponien noch nicht in Betrieb sind – für eine vergleichbare Untertage-Deponie als Entsorgungsfachbetrieb oder gleichwertig zertifiziert sein. - Die vorgesehene Untertage-Deponie muss eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Aus-bruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Untertage-Deponiekapazität ab-züglich vertraglich gebundene Kapazität) - Die als Ausfallkapazität benannte(n) Untertage-Deponie(n) muss/müssen eine ausreichende freie Kapazität für die Entsorgung von Filterstäuben von ca. 10.000 t/a, von Ausbruch aus der feuerfesten Verkleidung von ca. 200 t/a und von Flugasche Kesselreinigung von ca. 200 bis 400 t/a über die gesamte Vertragslaufzeit besitzen (dabei gilt: freie Kapazität = Unter-tage-Deponiekapazität abzüglich vertraglich gebundene Kapazität) Als Nachweis ist mit dem Angebot - eine Beschreibung der Untertage-Deponien mit den Angaben auf dem Formblatt „sichere Entsorgungsmöglichkeit“ vorzulegen; - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der Untertage-Deponien zu übersenden; - der Planfeststellungsbeschluss (§ 35 Abs. 2 Satz 1 KrWG oder Berg-recht) und das EfB-Zertifikat der als Ausfallkapazitäten benannten Unter-tage-Deponien zu übersenden.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Berufshaftpflichtversicherung
Mindestanforderung „Versicherungsschutz“: Der AN stellt sicher, dass er und seine Nachunternehmer über eine dem Auftragsrisiko angemessene Betriebshaftpflichtversicherung, eine dem Auf-tragsrisiko angemessene Umwelthaftpflichtversicherung und eine dem Auftragsrisiko angemessene Kraftfahrthaftpflichtversicherung verfügen. Der Deckungsumfang muss den deutschen allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) entsprechen. Die Deckungssummen müssen mindestens in Höhe der branchenüblichen Beträge verfügbar sein. Als Nachweis muss der Bieter im Angebotsschreiben eine Eigenerklärung abgeben.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Mindestanforderung „ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal": Der Bieter darf nur ordnungsgemäß beschäftigtes Fahrpersonal im Sinne von § 7b GüKG einsetzen. Sofern der Bieter Nachunternehmer mit den Transportleistungen beauftragt, muss er sicherstellen, dass der Nachunter-nehmer seinerseits die Vorgaben des § 7b GüKG einhält. Als Nachweis muss der Bieter zw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft mit dem Angebot die auf dem Formblatt „Transport“ enthaltene Verpflichtungserklärung abgeben.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Maßnahmen zur Qualitätssicherung
Mindestanforderung „kein Russlandbezug im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014: Der Bieter, seine etwaigen Unterauftragnehmer, Lieferanten und Unternehmen, deren Kapazitäten der Bieter im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch nimmt, dürfen keinen Bezug zu Russland im Sinne des Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014 aufweisen. Als Nachweis muss der Bieter eine Eigenerklärung auf dem Formblatt „Erklärung zu Art. 5k VO (EU) Nr. 833/2014“ vorlegen.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Anteil der Unterauftragsvergabe
Beabsichtigt der Bieter, Teile des Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe an Dritte zu vergeben, muss er diese Teile des Auftrags bei Angebotsabgabe benennen. Dafür stellt der AG das Formblatt „Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen“ zur Verfügung, das von den Bietern, die Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen, in Textform (§ 126b BGB) auszufüllen ist. Da der Auftraggeber berechtigt ist, vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen, zu verlangen, dass sie die vorgesehenen Un-terauftragnehmer benennen und nachweisen, dass ihnen die erforderlichen Mittel dieser Unterauftragnehmer zur Verfügung stehen (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV), wird empfohlen, entsprechende Angaben ebenfalls bereits bei Angebotsabgabe zu machen. Nicht bereits bei Angebotsabgabe benannte Unterauftragnehmer hat der Auftragnehmer (soweit sein Angebot in die engere Wahl kommt) auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich zu benennen. Dafür stellt der AG das Formblatt „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zur Verfügung, das von den Bietern, die Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen, in Textform (§ 126b BGB) auszufüllen ist. Der Auftragnehmer darf Auftragsleistungen im Wege von Unteraufträgen an Nachunternehmer nur vergeben, wenn diese fachkundig und leistungsfähig – also geeignet – sind sowie keine Ausschlussgründe nach §§ 123 oder 124 GWB vorliegen; dazu gehört auch, dass sie ihren gesetzlichen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben nachgekommen sind, die gewerberechtlichen Voraussetzungen erfüllen und nach den gesetzlichen Bestimmungen befugt sind und die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, die auszuführende Leistungen erbringen zu dürfen. Der Bieter hat die Unterauftragnehmer bei Anforderung eines Angebots davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt. Der Auftragnehmer muss sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer die ihm übertragenen Unterauftragsleis-tungen nicht weiter vergibt, es sei denn, der Auftraggeber hat zuvor schriftlich zugestimmt. Beabsichtigt der Auftragnehmer andere als mit seinem Angebot bereits genannten Unterauftragnehmer zu beauftragen, so hat er hierfür das schriftliche Einverständnis Zustimmung des AG einzuholen. Der Auftraggeber wird sein Einverständnis nur erteilen, wenn alle vertraglichen Voraussetzungen für die Durchführung der Unterauftragsleistung erfüllt sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet evtl. vereinbarte Abschlags- oder Vorauszahlungen in dem Umfang an den Unterauftragnehmer weiterzugeben, in dem dieser Leistungen erbringt. Eignungsleihe: Sofern der Bieter die Vergabe eines Teils des Auftrags an einen Dritten im Wege der Unterauftragsvergabe beabsichtigt und sich zugleich im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit gemäß den §§ 45 und 46 VgV auf die Kapazitäten dieses Dritten beruft (Eignungsleihe), muss mit dem Angebot das eignungsverleihende Unternehmen benennen und durch Verpflichtungserklärung des eignungsverleihenden Unternehmens nachweisen, dass dem Bieter die erforderlichen Mittel des eignungsverleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen. In Bezug auf das eignungsverleihende Unternehmen dürfen keine Ausschlussgründe (§§ 123 oder 124 GWB) vorliegen. Außerdem muss das eignungsverleihende Unter-nehmen die an die Bieter zu stellenden Eignungsanforderungen erfüllen, wegen derer sich der Bieter des eignungsverleihenden Unternehmens bedient. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch, haften der Bieter und das eignungsverleihende Unternehmen dem Auftraggeber entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam (§ 47 Abs. 3 VgV). Für die vom Bieter in Bezug auf die Eignungsleihe geforderten Angaben stellt der Auftraggeber die Formblätter - „Verzeichnis der Leistungen anderer Unternehmen“ und - „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zur Verfügung, welche von den Bietern, die Unterauftragnehmer einzusetzen beabsichtigen, in Textform (§ 126b BGB) auszufüllen sind.
Losbezug: LOT-0001 E51655228
Ausschlussgründe 22 Einträge
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.
Ausschlussgrund
Hinsichtlich des Bieters sowie etwaiger Nachunternehmer dürfen keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG. Als Nachweis ist vom Bieter bzw. jedem Mitglied der Bietergemeinschaft sowie etwaiger Nachunternehmer mit dem Angebot eine verbindliche Erklä-rung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen, einschließlich § 124 Abs. 2 GWB i. V. m. § 21 AentG, § 98c Auf-enthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG, § 22 LkSG und § 14 BTTG.