Ausschreibung

HEGY - Erweiterungsbau Helfenstein-Gymnasium: 4.053 - Starkstromanlagen

Angebotsfrist

07. Dez 2026, 11:00

Geschätzter Wert

Nicht angegeben

CPV-Code

45311000

NUTS-Region

DE114

Zweck

Gesamte Elektroinstallationen im Erweiterungsbau des HeGy inkl. Beleuchtung, PV-Anlage, KNX, BMA etc. Hauptmassen: Kabel und Leitungen, Beleuchtung, Mess-, Zählereinrichtung und Verteiler, Kabelwege, KNX/EIB Komponenten, Brandmeldeanlage, Strukturiertes Leitungsnetz für FM- und IT-Anlagen, PV-Anlage, etc.

Verfahren

-

Lose 1 Los
Los 1

HEGY Erweiterungsbau Helfenstein Gymnasium: VE 4.053 - Starkstromanlagen

Gesamte Elektroinstallationen im Erweiterungsbau des HeGy inkl. Beleuchtung, PV-Anlage, KNX, BMA etc. Hauptmassen: Kabel und Leitungen, Beleuchtung, Mess-, Zählereinrichtung und Verteiler, Kabelwege, KNX/EIB Komponenten, Brandmeldeanlage, Strukturiertes Leitungsnetz für FM- und IT-Anlagen, PV-Anlage, etc

CPV-Code
45311000
Angebotsfrist
07. Dez 2026, 11:00
Angebot einreichen
Eignungskriterien 3 Einträge

Ausbildungs- und Berufsqualifikationen

Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das ausgefüllte Formblatt ''Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Der Bieter muss in ein Berufsregister (Handelsregister, Handwerksrolle, Industrie- und Handelskammer oder vergleichbar) eingetragen sein. Angaben hierzu sind im Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" zu machen.

Losbezug: LOT-0001

Referenzen über vergleichbare Bauleistungen

Der Bieter hat die Leistungsfähigkeit anhand von mindestens drei Referenzen aus den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren nachzuweisen. Die ausgeführten Leistungen müssen mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar (Volumen und Technik) sein.

Losbezug: LOT-0001

Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Der Bieter hat Angaben zu machen, zu Umsätzen aus den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, welche Bauleistungen und andere Leistungen betreffen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Eigenerklärung des Bieters, dass kein Insolvenzverfahren oder vergleichbar gesetzlich geregeltes Verfahren beantragt wurde und sich das Unternehmen nicht in der Liquidation befindet.

Losbezug: LOT-0001

Zuschlagskriterien 1 Eintrag

Preis

Auftragsvergabe erfolgt an das wirtschaftlichste Angebot

Losbezug: LOT-0001

Ausschlussgründe 9 Einträge

Ausschlussgrund

VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland).

Ausschlussgrund

VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: -§ 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGB zu begehen. - § 261 StGB (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)

Ausschlussgrund

VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: - § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen). - § 108e StGB (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern), - den §§ 333 und 334 StGB (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a StGB (Ausländische und internationale Bedienstete), - Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)

Ausschlussgrund

VOB/A §6e EU: Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn er Kenntnis davon hat, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a StGB (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).

Ausschlussgrund

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann.

Ausschlussgrund

Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat.

Ausschlussgrund

Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann.

Ausschlussgrund

Der öffentliche Auftraggeber kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat.

Ausschlussgrund

Der öffentliche Auftraggeber schließt ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde, oder 2. der öffentliche Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen kann.