Ausschreibung

Forschungsprojekt - DZSF - Bedingungen für die Inbetriebnahme fahrerloser Straßenbahnen

Angebotsfrist

08. Dez 2026, 12:00

Geschätzter Wert

252.091 EUR

CPV-Code

73000000

NUTS-Region

DEA22

Zweck

Ziel des Projekts ist es, einen Handlungsrahmen für die Inbetriebnahmegenehmigung fahrerloser Straßenbahnen zu schaffen, ohne die Notwendigkeit von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall durch den gesonderten Nachweis gleicher Sicherheit. Hierfür soll untersucht werden, welche technisch-funktionalen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Vorgaben für die Inbetriebnahme des Gesamtsystems Straßenbahn oder einzelner Systemkomponenten geregelt werden und auf welcher regulatorischen Ebene diese verankert sein sollten.

Lose 1 Los
Los 1

Gesamtleistung

Ziel des Projekts ist es, einen Handlungsrahmen für die Inbetriebnahmegenehmigung fahrerloser Straßenbahnen zu schaffen, ohne die Notwendigkeit von Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall durch den gesonderten Nachweis gleicher Sicherheit. Hierfür soll untersucht werden, welche technisch-funktionalen, sicherheitsbezogenen und betrieblichen Vorgaben für die Inbetriebnahme des Gesamtsystems Straßenbahn oder einzelner Systemkomponenten geregelt werden und auf welcher regulatorischen Ebene diese verankert sein sollten.

CPV-Code
73000000
Angebotsfrist
08. Dez 2026, 12:00
Geschätzter Wert
252.091 EUR
Angebot einreichen
Eignungskriterien 3 Einträge

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Technische und berufliche Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit ; sowie Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Bei Bietergemeinschaften ist kurz darzustellen, wie die Partner zu einer Teilleistung beitragen und die Eignung im gesamten Projekt sichergestellt wird.

Losbezug: Gesamtleistung

Referenzen über vergleichbare Bauleistungen

In Bezug auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit müssen folgende Anforderungen vom Bieter erfüllt werden: Wissenschaftliche Kompetenz und aktuelle, einschlägige Kenntnisse zu folgenden Eignungskriterien: 1. Betrieb und Technik von Straßenbahnen; 2. Inbetriebnahmeprozess von Straßenbahnen gemäß BOStrab; 3. juristische, regulatorische und politikwissenschaftliche Kompetenzen sowie Erfahrung im Zulassungs- und Haftungsrecht; 4. Konzeption, Durchführung und Auswertung von wissenschaftlichen Untersuchungen; 5. Erstellung von wissenschaftlichen Berichten. Die technische und berufliche Leistungsfähigkeit wird anhand einer vom Bieter zusammengestellten Referenzliste für die oben geforderten Kompetenzen überprüft. Daher ist ein aussagekräftiger Nachweis über einschlägige Qualifikationen und Kompetenzen - z.B. durch vergleichbare Projekte, Veröffentlichungen und Mitarbeit in Normungsausschüssen (je 2-3 aussagekräftige, möglichst aktuelle Quellen) - beizufügen. Zu jeder Referenz sind folgende Angaben unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 2 (Referenzliste) zu machen: • Auftraggeber, inkl. Kontaktdaten; • Inhaltlich aussagekräftige Kurzbeschreibung des Projektes. Der Bieter hat den Bezug zur ausgeschriebenen Leistung nachvollziehbar zu belegen; • Zuordnung zum geforderten Eignungskriterium; • Leistungszeitraum. Es ist darüber hinaus nachzuweisen, dass die mit der Durchführung der einzelnen Teilleistungen beauftragten Personen die hierfür notwendigen Kompetenzen und Kenntnisse haben, durch z.B. Abschlusszeugnisse, Qualifikationsnachweise, Referenzprojekte . Die Bildung einer Bietergemeinschaft zur besseren Abdeckung der geforderten technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit ist möglich. Die Aufgabenverteilung und die Zuständigkeiten für jede Teilleistung müssen dargelegt werden und es muss die Benennung eines Projektverantwortlichen erfolgen.

Losbezug: Gesamtleistung

Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

Der Nachweis erfolgt mittels Eigenerklärung des Bieters (Anlage 3).

Losbezug: Gesamtleistung

Zuschlagskriterien 2 Einträge

Qualität

70 %

Gewichtung der Qualität 70%

Losbezug: Gesamtleistung

Preis

30 %

Gewichtung des Preises 30%

Losbezug: Gesamtleistung

Ausschlussgründe 1 Eintrag

Ausschlussgrund

Sinngemäße Anwendung von § 123 / 124 GWB