Ausschreibung

A1, Entsorgungsleistungen Norderelbbrücke

Angebotsfrist

08. Dez 2026, 09:00

Geschätzter Wert

Nicht angegeben

CPV-Code

71311220

NUTS-Region

DE300

Zweck

A1, Entsorgungsleistungen Norderelbbrücke

Lose 1 Los
Los 1

A1, Entsorgungsleistungen Norderelbbrücke

Übernahme und Entsorgung von nicht schadstoffbelasteten und schadstoffbelasteten Böden im Zuge der Maßnahme Ersatzneubau Norderelbbrücke. Im Zuge der Maßnahme sind ca. 60.000 t an Bodenmaterial fachgerecht zu entsorgen. Weiterhin fallen in geringen Mengen Betonbruch, Bauschutt und Straßenaufbruch an, die ebenfalls zu entsorgen sind.

CPV-Code
71311220
Angebotsfrist
08. Dez 2026, 09:00
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Eignungskriterien 4 Einträge

Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Gültiger Präqualifikationsnachweis für den Leistungsbereich 511_01 (Rückbau-, Verwertungs- und Entsorgungsarbeiten). Sofern der Bieter / die Bietergemeinschaft für den vorgenannten Leistungsbereich nicht präqualifiziert ist, sind Eigenerklärungen gem. Formblatt HVA B-StB "Eigenerklärung Eignung" einschließlich aller darin genannten Unterlagen vorzulegen. Die v. g. Nachweis gilt auch für den vorgesehenen Einsatz anderer Unternehmen.

Losbezug: LOT-0000

Bescheinigungen von Qualitätskontrollinstituten

Es werden nur zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe gem. Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) zugelassen. Den Angebotsunterlagen sind Zertifikate für die Zulassung als Entsorgungsfachbetrieb sowie die Zulassungen der entsprechenden Entsorgungsanlagen/Entsorgungsstellen für die Annahme der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Abfälle beizulegen. s. Aufforderung z. Angebotsabgabe

Losbezug: LOT-0000

Eintragung in ein Berufsregister

s. Vergabeunterlagen

Losbezug: LOT-0000

Eintragung in ein Handelsregister

s. Vergabeunterlagen

Losbezug: LOT-0000

Zuschlagskriterien 1 Eintrag

Preis

100 %

s. Vergabeunterlagen

Losbezug: LOT-0000

Ausschlussgründe 1 Eintrag

Ausschlussgrund

Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 123 & § 124 GWB vorliegen; ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.