Ausschreibung

DLR Standort Oberpfaffenhofen: Neubau Betriebsrestaurant und Konferenzzentrum (BRK), Ausziehtribüne (26-0265_B)

Angebotsfrist

17. Sep 2026, 07:30

Geschätzter Wert

510.670 EUR

CPV-Code

45223210

NUTS-Region

DE21L

Zweck

Der Neubau für das Betriebsrestaurant und Konferenzzentrum befindet sich in der Mitte des DLR Standorts in Oberpfaffenhofen. Essen – Konferieren – Vernetzen. Die wesentlichen Funktionen werden in einer Raumcollage auf der X-, Y- und Z-Achse arrangiert. Küche/ Speisenausgabe, die beiden Restaurants, der große Konferenzsaal sowie die Besprechungsräume werden als Bausteine mit variierender Raumhöhe auf unterschiedlichen Ebenen angeordnet.

Lose 1 Los
Los 1

DLR Standort Oberpfaffenhofen: Neubau Betriebsrestaurant und Konferenzzentrum (BRK), Ausziehtribüne (26-0265_B)

Kennung 26-0265_B

1 St. Teleskoptribüne, einschl. Stahlkonstruktion/podest als Parknische, Gesamtmaße Breite ca.: 16,310 m, Höhe ca.: 4,420 m, Tiefe ca.: 2,325 m, 9 Reihen / Stufenpodeste, 2 Stufengänge, mit Frontverkleidung mittels Aluminium Akustik Paneele, mit Bodenbelag aus Kautschuk Ausführungszeitraum: voraussichtlich Dezember 2026 - September 2027

CPV-Code
45223210
Angebotsfrist
17. Sep 2026, 07:30
Geschätzter Wert
510.670 EUR
Angebot einreichen
Eignungskriterien 6 Einträge

Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

- Erklärung über Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach VOB/A § 6e EU, ggf. Benennung von ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß VOB/A §6f EU. - Erklärung über Eintragung in Berufs-/Handelsregister - Erklärung über Eintragung in der Handwerksrolle Alle Erklärungen zur beruflichen Eignung können, wenn nicht anders gefordert, vorläufig auch über das Formular Eignungserklärung abgegeben werden, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die entsprechende Erbringung der Einzelnachweise durch das bietende Unternehmen erfolgt auf gesondertes Verlangen.

Losbezug: 26-0265_B

Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

- Kein Unternehmensbezug zu Russland im Sinne der Verordnung (EU) 2022/576 gemäß Eigenerklärung zum Russlandbezug. - Bei Nachunternehmereinsatz: Eigenerklärung zum Russland-Bezug, sofern der Nachunternehmeranteil mehr als 10% gemessen am Auftragswert ist. Nachweis durch "Eigenerklärung zum Russlandbezug", die den Vergabeunterlagen beigefügt ist.

Losbezug: 26-0265_B

Sonstige wirtschaftliche oder finanzielle Anforderungen

- Erklärung, dass Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben sowie der Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurden. - Erklärung zur Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Alle Erklärungen zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können, wenn nicht anders gefordert, vorläufig auch über das Formular Eignungserklärung abgegeben werden, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die entsprechende Erbringung der Einzelnachweise durch das bietende Unternehmen erfolgt auf gesondertes Verlangen. Die Einzelnachweise müssen gültig sein.

Losbezug: 26-0265_B

Allgemeiner Jahresumsatz

- Erklärung, dass das bietende Unternehmen mindestens 3 Jahre am Markt ist und auftragsbezogene Umsätze in Höhe von mindestens 1,0 Mio. € p. a. netto je Geschäftsjahr getätigt hat. Der Nachweis erfolgt über die Angaben von Umsatzzahlen über die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre, soweit sich der Umsatz auf vergleichbare Leistungen bezieht. Eintragungen hierzu können von bietenden Unternehmen bzw. deren Eignungsgebern vorläufig im Formular Eignungserklärung abgegeben werden, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die entsprechende Erbringung der Einzelnachweise erfolgt auf gesondertes Verlangen.

Losbezug: 26-0265_B

Durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl

- Erklärung, dass für die Ausführung der Leistungen die erforderlichen Arbeitskräfte zur Verfügung stehen. - Erklärung, dass das ausführende Unternehmen über die erforderliche Sachkunde zur Ausführung der Leistungen verfügt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Alle Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können, wenn nicht anders gefordert, vorläufig auch über das Formular Eignungserklärung abgegeben werden, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die entsprechende Erbringung der Einzelnachweise durch das bietende Unternehmen erfolgt auf gesondertes Verlangen.

Losbezug: 26-0265_B

Referenzen über vergleichbare Bauleistungen

- Erklärung, dass das bietende Unternehmen in den letzten fünf abgeschlossenen Kalenderjahren vergleichbare Leistungen insbesondere im Bereich Einbau von Teleskoptribünen (einschließlich erforderlicher Stahlkonstruktionen) ausgeführt hat. Nachweis durch Vorlage von 3 projektbezogenen Referenzen mit Angaben Projektbezeichnung, Auftraggeber (Kontaktdaten) Ausführungszeitraum, Auftragssumme, Projektgegenstand. Alle Erklärungen zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit können, wenn nicht anders gefordert, vorläufig auch über das Formular Eignungserklärung abgegeben werden, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist. Die entsprechende Erbringung der Einzelnachweise durch das bietende Unternehmen erfolgt auf gesondertes Verlangen. Sind die im PQ-Verzeichnis hinterlegten Unterlagen (z. B. Referenzen) für den konkreten Auftrag nicht geeignet, müssen entsprechend geeignete Unterlagen als Einzelnachweise mit dem Angebot vorgelegt werden. Andernfalls muss das Angebot ausgeschlossen werden.

Losbezug: 26-0265_B

Zuschlagskriterien 1 Eintrag

Preis

100 %

Preis 100 %

Losbezug: 26-0265_B

Ausschlussgründe 22 Einträge

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

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Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

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Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

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Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.

Ausschlussgrund

Der Katalog der zwingenden Ausschlussgründe ergibt sich aus GWB §123 (zwingend) und §124 (fakultativ) bzw. VOB/A §6e EU, sofern keine ausreichenden Selbstreinigungsmaßnahmen gemäß GWB §125 bzw. VOB/A §6f EU nachgewiesen werden. Soweit nicht anders gefordert, können nicht präqualifizierte Unternehmen bzw. Eignungsleiher/Nachunternehmer entsprechende vorläufige Eigenerklärungen im Formblatt „Eignungserklärung“ vornehmen. Eine Überprüfung zu ggf. vorliegenden Verfehlungen wird über das Gewerbezentral- bzw. Wettbewerbsregister vorgenommen. Sollten Verfehlungen vorliegen oder eingetragen sein, müssen ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachgewiesen werden. GLEICHES GILT FÜR ALLE NACHGENANNTEN AUSSCHLUSSKRITERIEN.